Impressum & Datenschutz

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Allgäuer Burgenverein e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) eingetragen. In dieser Satzung ist er mit „ABV“ bezeichnet.

1.2 Der ABV hat seinen Sitz in Kempten (Allgäu).

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

2.1 Der ABV widmet sich der Erforschung, Dokumentation und Erhaltung der im Allgäu vorhandenen Burgen und Schlösser, Burgställe, Schanzen und Letzen im Sinne des ehemaligen Heimatforschers Dr. Otto Merkt.

2.2 Durch Vorträge, Ausstellungen, Führungen und Exkursionen wird die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Burgenforschung informiert.

2.3 Der ABV übernimmt die Pflege der von Dr. Merkt erstellten Gedenksteine und Haustafeln.

2.4 Der ABV betreibt das Allgäuer Burgenmuseum, in welchem er die Öffentlichkeit über die Burgengeschichte des Allgäus informiert.

2.6 Historische Handwerkstechniken werden in besonderen Kursen im organisatorisch dem ABV angegliederten Haus für Historisches Handwerk angeboten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der ABV verfolgt ausschließlich im Sinne des §52 Abs.2 Nr.1 AO gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen oder gewinnorientierten Ziele.

3.2 Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Absprache. Über deren Höhe beschließt der Vorstand mit dem Arbeitskreis.

3.3 Der ABV ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Ordentliches Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Betrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben und gilt ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres.

4.2 Die Jahresbeiträge sind im Voraus zu zahlen.

4.3 Die Mitgliedschaft endet:

4.3.1 mit dem Tod des Mitglieds als einer natürlichen Person bzw. durch Auflösung einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts

4.3.2 durch freiwilligen Austritt. Eine Kündigung seitens eines Mitglieds muss spätestens vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.3.3 durch Streichung der Mitgliedschaft, wenn das Mitglied trotz schriftlicher und erfolgloser Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als zwei Jahre im Rückstand ist. Gegen die Streichung kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.

4.3.4 durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden bei der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit gilt der Ausschluss-Antrag als abgelehnt. Dem auszuschließenden Mitglied ist unter Setzung einer Monatsfrist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, ehe der Beschluss wirksam wird. Gegen den gültigen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

4.4 Ehrenmitglieder können von jedem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden. Die Vorschläge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.

§ 5 Organe des ABV

5.1 Die Organe des ABV sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Arbeitskreis (Beisitzer)
das Haus für Historisches Handwerk als eigenständige Abteilung.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des ABV. Sie besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des ABV. Sie wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand als Jahreshauptversammlung einberufen.

6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der ordentlichen Vereinsmitglieder mit einem begründeten Antrag verlangt, oder aus einem besonderen Anlass.

6.3 Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

6.4 Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:

6.4.1 Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

6.4.2 Jährliche Entlastung des Vorstandes und Wahl des Vorstandes auf drei Jahre

6.4.3 Wahl zweier Kassenprüfer auf drei Jahre

6.4.4 Beschlüsse über Anträge aus der Mitgliedschaft

6.4.5 Beschlüsse über vom Vorstand vorgelegten Anträge

6.4.6 Beschluss über die Höhe der Jahresbeiträge

6.4.7 Beschlüsse über die Ernennung von Ehrenmitgliedern

6.4.8 Beschlüsse über Satzungsänderungen

6.4.9 Beschluss über die Auflösung des ABV.

6.5 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine von ihnen zu benennende natürliche Person aus. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht im Einzelfall schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Es gilt dann als anwesend.

6.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

6.7 Die Mitgliederversammlung beschließt Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.8 Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des ABV können nur von einer Mitglieder-versammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie sind unter Angabe der vollständigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen.

6.9 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Endfassung des Protokolls wird aufbewahrt und auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand des ABV besteht aus:

1. dem /der Vorsitzenden
2. dem /der stellvertretenden Zweiten Vorsitzenden
3. dem / der Schatzmeister /in
4. dem /der Schriftführer /in

7.2 Der Vorstand nimmt die Aufgaben wahr, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

7.3 Der Vorstand vertritt den ABV rechtswirksam nach aussen. Unterschriften unter Verträge und Beurkundungen können nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam geleistet werden.

7.4 Der Vorstand darf nur Geschäfte im Rahmen des jeweiligen Vereinsvermögens abschliessen.

7.5 Zu seiner Unterstützung beruft der Vorstand einen Arbeitskreis, mit dem er die Belange des ABV berät und beschließt. Der Arbeitskreis trifft sich einmal im Monat. Er berät den Vorstand und kann mit Projekten betraut werden.

7.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

7.7 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen auf Verlangen in geheimer Wahl für drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur natürliche Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 8 Das Haus für Historisches Handwerk

8.1 Das Haus für Historisches Handwerk hat sich zur Aufgabe gesetzt, alte aussterbende Handwerkstechniken zu pflegen und zu vermitteln.

8.2 Das Haus für Historisches Handwerk führt und verwaltet sich autonom. Es hat eine eigene Finanz- und Geschäftsordnung, führt eigene Kasse und Bankkonten und verfügt eigenständig über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Bankkonten und Kassenbestände dürfen nicht überzogen werden.

8.3 Die Finanz- und Geschäftsordnung des Hauses für Historisches Handwerk ist mit dem Vorstand des ABV abgesprochen und darf nicht gegen die Satzung des ABV verstoßen.

8.4 Die Mitglieder der Abteilungsleitung des Hauses für Historisches Handwerk sind Mitglieder des ABV.

§ 9 Finanzen und Vermögen

9.1 Der ABV finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, die zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben werden, ferner durch Spenden sowie durch Zuwendungen aus privater oder öffentlicher Hand.

9.2 Die Finanzmittel des ABV müssen mündelsicher angelegt sein.

9.3 Über die Exponate des Allgäuer Burgenmuseums ist ein Inventar zu führen, in welchem auch die Leihgaben dokumentiert sind.

9.4 Dokumentationen, Datenbanken, bildliche Darstellungen oder vergleichbare Dokumente, die von Vereinsmitgliedern für den ABV erstellt wurden, bleiben urheberrechtlich Eigentum der Autoren. Der ABV kann diese Arbeiten unentgeltlich verwerten.

9.5 Die Ausstattung des Hauses für Historisches Handwerk obliegt dessen Leitung in Absprache mit dem Vorstand des ABV.

§ 10 Auflösung des ABV

10.1 Der ABV hat sich aufzulösen, wenn die Ausführung des Vereinszweckes im Sinne des § 2 unmöglich geworden ist. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit (vgl. § 6.8).

10.2 Leihgaben sind ihren Eigentümern zurückzugeben.

10.3 Mögliche Außenstände werden sofort fällig.

10.4 Verbleibt bei Auflösung des ABV ein Guthaben, so sind mit diesem Geld ABV-Schulden zu begleichen. Das verbleibende Vermögen fließt einem Nachfolgeverein zu oder, falls dieser nicht besteht, einem von der Mitgliederversammlung zu benennenden Dritten. In jedem Fall sind die Mittel im Sinne des § 2 zu verwenden.

10.5 Über die Abwickelung des Hauses für Historisches Handwerk entscheidet dessen Leitung.

 

Kempten, 09. Februar 2013

Stand: März 2014
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